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BILDUVEA
Weidenweg 12
4690 Schwanenstadt
Österreich

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Statuten des Vereins BILDUVEA - „Bildung bewusst erleben“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen
„BILDUVEA – Das Netzwerk zur Förderung einer nachhaltigen Bildung und lebenslanges Lernen von Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft in Europa und dem Rest der Welt“
Kurzbezeichnung: “BILDUVEA“ oder „Bildung, Verstehen, Erleben, Anwenden”

(2) Er hat seinen Sitz in Oberndorf bei Schwanenstadt und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf Europa, insbesondere Österreich, Deutschland, Schweiz sowie Italien und den Rest der Welt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der § 34 bis § 47 Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und parteipolitisch unabhängig.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen im In- und Ausland ist beabsichtigt.

(5) Soweit im Folgenden geschlechtsspezifische Formulierungen, Ausdrücke und Endungen gebraucht werden, richten sich diese an und beziehen sich diese auf Personen beiderlei Geschlechts und jeder anderen geschlechtlichen Ausrichtung gleichermaßen.

§ 2: Zweck

Der Zweck des nicht-gewinnorientierten und gemeinnützigen Vereins (§1 Abs 3) "BILDUVEA – Das Netzwerk zur Förderung einer nachhaltigen Bildung und lebenslangen Lernens von Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft in Europa und dem Rest der Welt" ist es, nachhaltige Bildung und kontinuierliches Lernen zu fördern. Der Verein inspiriert und befähigt Menschen jeden Alters, sich aktiv für den Schutz der Umwelt, die Förderung sozialer Gerechtigkeit und die Schaffung einer nachhaltigen Wirtschaft einzusetzen. Unser oberstes Ziel ist der Schutz der Erde, einschließlich ihres Klimas, ihrer Ökosysteme und des einzigartigen Reichtums der Flora und Fauna, und die Sicherung dieser als natürliche Lebensgrundlagen. Darüber hinaus streben wir an, aktiv und kooperativ zur Entstehung einer lebensdienlichen, regenerativen und zukunftsfähigen Gesellschaft beizutragen. BILDUVEA bringt engagierte Changemaker:innen durch spezialisierte Bildungsangebote und ermutigende Selbsterfahrungen dazu, ihr individuelles Potential zu entfalten, präsent zu sein und eine tiefere Verbindung zur Natur zu entwickeln. Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht ein positiver, lösungsorientierter und freudvoller Gestaltungswille. Gemeinsam entdecken, fördern und feiern wir das Wahre, Gute und Schöne. Zu unseren Changemaker:innen zählen insbesondere Aktivist:innen, Impact-Entrepreneure, Vertreter der Zivilgesellschaft, von Non-Profit-Organisationen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen, (Nicht-) Regierungsorganisationen, Behörden und politischen Gruppierungen, sowie juristische Personen und sonstige Personenverbände. Der Verein orientiert sich an universellen Werten, den Rechten der Natur und den Menschenrechten, einer demokratischen und regelbasierten Gesellschaft und den zukunftsfähigsten Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere der EU und UNO. BILDUVEA verfolgt seine Zwecke im Einklang mit den Zielsetzungen der UN Sustainable Development Goals [SDGs] sowie der Inner Development Goals [IDGs]. Darüber hinaus verpflichten wir uns zu Unabhängigkeit und völliger Transparenz und achten darauf, dass diese Prinzipien in unserer Arbeit gelebt werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll insbesondere durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(1) Als ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch:

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die Anschaffung von Geräten aller Art zur Erreichung des Vereinszweckes, die Förderung bzw Unterstützung der Bildung, Weiterbildung, kulturelle Bildung im In- und Ausland sowie Förderung eigener Bildungs-, Forschungs- und Pilotprojekten im In- und Ausland. Für ihre Tätigkeit für den Verein zur Erreichung des Vereinszweckes steht den Mitgliedern bzw jenen Personen bzw Organisationen deren Hilfe sich der Verein zur Erreichung des Vereinszwecks bedient eine angemessene Aufwandentschädigung zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

(4) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen (wie z.B. natürliche Personen, Dienstnehmer:innen, Vereine, gewinnorientierte Körperschaften oder Unternehmungen) bedienen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist

(5) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke eigene Aktivitäten setzen oder andere nicht-gewinnorientierte und gemeinnützige Organisationen insbesondere in Österreich, Deutschland, Schweiz sowie Italien und im Rest der Welt in ihrer Tätigkeit ideell und/oder materiell unterstützen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht bei der Generalversammlung und zeichnen sich durch eine verpflichtende aktive Teilnahme am Vereinsleben (z.B. Vorstandsmitglieder, Beschäftigte des Vereins) aus.

b) Einschränkung: Die Anzahl der nicht als Vorstandsmitglieder tätigen und/oder im Verein beschäftigten Personen (in welcher Rechtsform auch immer) ist mit maximal 25% der ordentlichen Mitglieder (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) beschränkt.

(2) Fördermitglieder

Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrags oder durch sonstige Leistungen unterstützen und nicht die Anforderungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht noch das Recht der Teilnahme an Generalversammlungen oder anderen Vereinsversammlungen. Fördernde Mitglieder haben das Recht einen Tätigkeitsnachweis in Form eines Jahresberichtes inklusive finanziellem Rechenschaftsbericht zu erhalten.

(3) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und/oder dessen Ziele ernannt werden. Ehrenmitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht noch das Recht der Teilnahme an Generalversammlungen oder anderen Vereinsversammlungen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur physische Personen sein.

(2) Fördernde und Ehrenmitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein.

(3) Mitarbeiter:innen des Vereins (egal in welcher Rechtsform auch immer beschäftigt) können frühestens 3 Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied an den Vorstand stellen.

(4) Nicht im Verein Beschäftigte können jederzeit einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied an den Vorstand stellen.

(5) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einem Anwesenheits- und Zustimmungsquorum von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, endgültig. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen (wie z.B. Interessenskonflikte) abgelehnt werden. Der Vorstand kann auch über Beschluss die Möglichkeit der Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Wege vorsehen.

(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, durch Beendigung der Beschäftigung beim Verein (It. § 4 Abs 1), durch Beschluss des Vorstands bei Abfall der Anzahl von Beschäftigten, die ordentliches Mitglied des Vereins sind (sodass mehr als 25% der Mitglieder Nicht-Beschäftigte sind (§ 4 Abs 1)), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Rückforderung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen oder die Nichtbezahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge ist jedoch nicht zulässig.

(3) Der Vorstand kann ein ordentliches oder förderndes Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der etwaiger Beitrittsgebühren, Förder- und Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen Verletzung der in § 2 genannten Grundsätze und Zielsetzungen und/oder und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Nur ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

(3) Ordentlichen und fördernde Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(5) Wenn zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand einen Antrag stellen, muss eine Generalversammlung einberufen werden.

(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Zwecke dieser in jeder Hinsicht zu fördern.

(7) Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung sind noch keine Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge oder Beitrittsgebühren dem Grunde und der Höhe nach vorgesehen. Die Generalversammlung hat auf Antrag das Recht, solche Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Beitrittsgebühren für ordentlich und/oder für fördernde Mitglieder dem Grunde und der Höhe nach zu beschließen. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträge und Beitrittsgebühren verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13). Darüber hinaus sind zwei Rechnungsprüfer:innen und bei Bedarf das Schiedsgericht zu bestellen.

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr in Präsenz, online oder hybrid statt und setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen 6 Wochen in Präsenz, online oder hybrid statt zu finden und setzt sich ebenfalls aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen.

(3) Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 2 Wochen, zu einer außerordentlichen Generalversammlung mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich (Post / E-Mail) unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung vom Obmann / von der Obfrau oder bei deren Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter / von der Obfrau- Stellvertreterin einzuladen. Wenn auch diese verhindert ist, ist die Einberufung von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied durchzuführen.

(4) Die Einladung erfolgt an die vom Mitglied gegenüber dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse, nach freier Wahl des einberufenden Organs.

(5) Unterlassen die dazu statutengemäß berufenen Vorstandsmitglieder die Einladung zur Generalsversammlung, so sind die Mitglieder oder die Rechnungsprüfer:innen, welche eine außerordentliche Generalversammlung verlangt haben, berechtigt, selbst zu einer außerordentlichen Generalversammlung einzuladen.

(6) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zur Generalversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 7 Tage einlangend vor dem Termin der Generalsversammlung beim Vorstand schriftlich (Post / E-Mail) einzubringen. Davon sind umgehend alle Mitglieder zu informieren. Zusätzliche Tagesordnungspunkte (außer Enthebung bzw. Neuwahl des Vorstandes, sowie die Auflösung des Vereins) können bei Zustimmung aller, auch nicht anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Generalversammlung aufgenommen werden.

(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse mehr gefasst werden.

(8) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Jedes Mitglied ist allerdings nur berechtigt maximal eine weitere Stimme zu führen, alle weiteren schriftlichen Bevollmächtigungen auf dieselbe Person verfallen. Die Erteilung von Subvollmachten ist unzulässig.

(9) Die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgelegten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten nach der angesetzten Zeit zur selben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(11) Die Wahl des Vorstandes findet durch geheime Abstimmung statt. Die Kandidat:innen stellen sich durch Kandidatur zur Wahl. Details zur Kandidatur und Wahl können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(12) Die Generalversammlung kann zur genaueren Beschreibung von Kandidatur, Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes und seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung für diesen beschließen.

(13) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen / deren Verhinderung der Obmann-Stellvertreter / die Obfrau- Stellvertreterin. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. (1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen
  2. (2) Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. (3) Entlastung des Vorstandes
  4. (4) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen
  5. (5) Genehmigung von Rechtsgeschäften zw. Vorstandmitgliedern bzw. Rechnungsprüfer:innen und Verein
  6. (6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. (7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über eine Geschäftsordnung für den Vorstand
  8. (8) Beschlussfassung über die Errichtung einer Stiftung, die Errichtung von Zweigvereinen und die Errichtung von juristischen Personen
  9. (9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  10. (10) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins sowie über die Liquidation, die Berufung eines Liquidators und die Zuwendung des Vereinsvermögens an eine Organisation für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 a Abs. 2 Ziffer 3 (d) EStG 1988 und der BAO §§ 34 ff.

§ 11: Vorstand (Leitungsorgan)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 (Obmann/Obfrau, Kassier:in) und maximal 5 Mitgliedern (Stellvertreter:innen, einfache Vorstandmitglieder) und kann jederzeit durch die Generalversammlung erweitert werden.

(2) Über das Vereinsgesetz (2002) hinausgehende Funktionen, Agenden, Vertretungsaufgaben und -befugnisse werden erstmalig im Rahmen der konstituierenden Vorstandssitzung nach jeder Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit festgelegt und können im Laufe der Funktionsperiode jederzeit durch Vorstandsentscheid mit einfacher Mehrheit abgeändert, ergänzt oder entzogen werden.

(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dieser Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Funktionsperiode des kooptierten Mitgliedes endet mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes geendet hätte.

(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, das Recht eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(5) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(6) Der Vorstand wird von dem Obmann / der Obfrau, in deren Verhinderung von dem:der Kassier:in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser oder diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Obmann / die Obfrau hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlüsse des Vorstandes in schriftlicher Form festgehalten und allen Mitgliedern des Vorstandes umgehend zur Kenntnis gebracht werden.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz führt Der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung der:die Kassier:in. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(10) Soweit dies durch Beschluss des Vorstandes vorgesehen ist oder sich alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden erklären, kann der Vorstand Beschlüsse auch schriftlich bzw. elektronisch im Umlaufwege fassen.

(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft, Enthebung oder Rücktritt.

(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. (1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. (2) Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
  3. (4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  5. (6) Auswahl, Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  6. (7) Vorschlag über Einführung bzw. Abschaffung und Höhe von Beitrittsgebühren und Mitglieds- und Förderbeiträgen für ordentliche und fördernde Mitglieder;
  7. (8) Festsetzung allfälliger Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder oder sonst für den Verein tätiger Personen sowie allfälliger Aufwandsentschädigungen oder Entlohnungen für externe Rechnungsprüfer:innen. Von derartigen Beschlussfassungen betroffene Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann / die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der übrigen Vorstandsmittglieder unterstützen den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zeichnung durch den Obmann / die Obfrau gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sämtliche Rechtsgeschäfte bedürfen einer doppelten Zeichnung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von dem Obmann / der Obfrau gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann / die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Im Bedarfsfall hat ein weiteres Mitglied des Vorstandes den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, welche von Ihm / ihr und dem Obmann / der Obfrau zu unterfertigen sind.

(7) Der:die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Geldgeschäfte sind von ihm und dem Präsidenten zu unterfertigen.

(8) Im Falle der Verhinderung des Obmanns / der Obfrau tritt ein Obmann Stellvertreter / eine Obfrau Stellvertreterin an dessen / deren Stelle. Wenn auch dieser / diese verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied an dessen / deren Stelle die Vereinsgeschäfte.

(9) Im Falle der Verhinderung eines der anderen Vorstandsmitglieder, können dessen Agenden, soweit auch ein Stellvertreter verhindert oder nicht vorhanden ist, kurzfristig unter den anderen Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.

§ 14: Rechnungsprüfer:innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, entsprechend der Funktionsperiode des Vorstandes, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Soweit sich kein Mitglied als Rechnungsprüfer:in zur Verfügung stellt ist der Vorstand berechtigt externe Rechnungsprüfer:innen zur Wahl vorzuschlagen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen (Aufwandersatz / Entlohnung) zu treffen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin kann vom Vorstand ein/eine Rechnungsprüfer:in an dessen/deren Stelle bestimmt bzw. kooptiert werden.

(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. (10) bis (12) sinngemäß.

(4) Ist gem § 22 Abs 1 VerG 2002 die Bestellung eines Abschlussprüfers erforderlich, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer:innen und es gelten die Bestimmungen über die Rechnungsprüfer:innen sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht einzurichten. Dabei handelt es sich um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und nicht um ein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Vereinsmitglied als Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, insbesondere den Zwecken des Umweltschutzes. Diese Organisation muss jedenfalls eine vom Finanzamt als gemeinnützige und als spendenbegünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO und § 4 a Abs. 2 Ziffer 3 (d) EStG. 1988 anerkannte Körperschaft sein.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und § 4 a Abs. 2 Ziffer 3 (d) EStG. 1988 zu verwenden.

(4) Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über Verträge und Mietobjekte sowie allenfalls vorhandenes Vermögen.

(5) Im Falle einer behördlichen Auflösung hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.

(6) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.